DIE GESETZLICHE UNFALLVERSICHERUNG

Wichtige Informationen zur gesetzlichen Unfallversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung ist zwar Teil der deutschen Sozialversicherungen, hat aber den kleinsten Bekanntheitsgrad. Dabei gibt es sie schon mehr als 100 Jahre. Ihr geistig-politscher Vater war kein geringerer als der Reichskanzler Otto von Bismarck. Die Grundlagen der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung stehen im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII).

Gesetzliche Unfallversicherung – wer zahlt?

Ganz im Gegensatz zur Kranken- oder Rentenversicherung ist die gesetzliche Unfallversicherung ausschließlich Angelegenheit des jeweiligen Arbeitgebers. Es ist seine Pflicht, seinen Betrieb bei dem zuständigen Versicherungsträger (das kann die Berufsgenossenschaft oder ein anderer Träger sein) anzumelden. Er allein zahlt den kompletten Versicherungsbeitrag. So ist das Pflegepersonal während der Dienstzeit immer unfallversichert.

Der Pflichtcharakter der gesetzlichen Unfallversicherung

Jeder, der in irgendeinem sozialversicherungspflichtigen Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht, ist dem Gesetz nach pflichtversichert. Deswegen besteht der Versicherungsschutz auch konsequent und ohne jede Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand oder Nationalität. Die gesetzliche Unfallversicherung – wann zahlt sie? Sie deckt Arbeits- und Wegeunfälle genauso ab wie Berufskrankheiten. Dazu gehört die Teilnahme am Betriebssport oder an Betriebsausflügen und -feiern. Der gesetzliche Unfallversicherung-Personenkreis ist also genau benannt.

Auch „Wege“ sind abgedeckt

Wegeunfälle ereignen sich auf dem Weg zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause. Versichert sind auch solche Umwege, die für Fahrgemeinschaften gefahren werden oder um die Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen. Die gesetzliche Unfallversicherung in der Tagespflege sichert die Mitarbeiter dort ab. Auch sorgt die gesetzliche Unfallversicherung im Altenheim für eventuelle Schäden der dort beschäftigten Pflegekräfte.

Die anerkannten Berufskrankheiten

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die der ausgeübte Beruf als mögliche Folge nach sich zieht – dazu müssen die allerdings auch als solche in der Berufskrankheiten-Verordnung vom Gesetzgeber anerkannt sein. Deshalb sind die klassischen Volkskrankheiten wie Muskel- und Skeletterkrankungen (oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen) üblicherweise keine Berufskrankheiten. Schon der Verdacht auf eine Berufskrankheit ist gegenüber der BG meldepflichtig, damit die gesetzliche Unfallversicherung notfalls in Anspruch genommen werden kann.

Weitere Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung ist nach einem Versicherungsfall in der Pflicht, den Verletzten, seine Angehörigen oder gar den Hinterbliebenen zu entschädigen. Dazu können im Einzelfall auch medizinische und berufliche Rehabilitation nebst Auszahlung von Übergangsgeldern und Renten gehören.