Diese Pflegeberatung hat vor allem das Ziel, den Pflegebedürftigen über die mögliche Unterstützung zu informieren und passende sowie notwendige Pflegeleistungen auszuwählen. Auch die Angehörigenberatung gehört zur Pflegeberatung. Denn viele Menschen wissen oft gar nicht, welche Leistungen überhaupt möglich sind, dass darauf ein Anspruch besteht und wie die entsprechenden Anträge gestellt werden müssen. Somit stellt die Pflegeberatung sicher, dass kein Pflegebedürftiger benachteiligt wird und alle dieselben Voraussetzungen haben. Auch die Antragstellung der Hilfe- und Unterstützungsleistungen und alle dazu erforderlichen Maßnahmen, werden von den Mitarbeitern der Pflegeberatung begleitet. Seit dem 30. Juni 2011 dürfen zu Pflegeberatung nur noch spezielle qualifizierte Mitarbeiter eingesetzt werden. Dies können Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit entsprechender Zusatzqualifikation sein. Vorher galt eine Übergangsfrist, damit die Möglichkeit gegeben war, entsprechende Qualifikationen zu erlangen.

Die konkreten Aufgaben der Pflegeberater umfassen dabei:

  • Die Feststellung des Bedarfs an Hilfeleistung, anhand der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MKD)
  • Die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans, bei dem notwendige Sozialleistungen und alle sozialen, medizinischen und pflegerischen Maßnahmen bzw. Hilfen erfasst werden
  • Die Veranlassung der erforderlichen Unterstützungen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Pflegekasse durchzuführen
  • Eine regelmäßige Kontrolle des Versorgungsplans um die Pflege zu überwachen und bei einer Bedarfsänderung entsprechende Anpassungen vorzunehmen
  • Die Dokumentation und Auswertung der Hilfeleistungen vorzunehmen, besonders wenn es sich um einen komplexen Fall handelt

Der individuelle Versorgungsplan enthält alle erforderlichen Maßnahmen wie den Bedarf an Pflegemitteln, Heil- und Hilfsmitteln und auch der Rehabilitation. Da die Pflegeberatung im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen stattfindet, können die Pflegeberater die Versorgungsplan sehr genau an die Strukturen vor Ort anpassen und so dem Pflegebedürftigen eine optimale Versorgung zukommen lassen.

Doch es besteht nicht nur der Anspruch auf Pflegeberatung des Pflegebedürftigen, es ist in manchen Fällen auch Pflicht, diese Beratung wahrzunehmen. Menschen, die Pflegegeld beziehen und durch häusliche Pflege versorgt werden, müssen grundsätzlich in bestimmten Abständen die Pflegeberatung durchführen lassen. In den Pflegestufen I und II muss diese Beratung halbjährlich und in Pflegestufe III vierteljährlich erfolgen. Diese regelmäßigen Gespräche sollen die Qualität der häuslichen Pflege sichern, zudem kann er veränderter Pflegebedarf schnell erkannt und entsprechende Änderungen im Versorgungsplan vorgenommen werden. Bei einer stark eingeschränkten Alltagskompentenz des Pflegebedürftigen können die Besuche auch doppelt so häufig erfolgen.
Der allgemeine Anspruch auf die Pflegeberatung ist jedoch nicht von einer Pflegestufe abhängig. Auch Menschen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine Pflegestufe erfüllen, im Alltag aber erheblich eingeschränkt sind, haben Anspruch auf die Pflegeberatung.

Zum 01. Januar 2013 wurden das bestehende Gesetz um den § 7b SGB XI erweitert.
Demnach müssen die Pflegekassen die Pflegeberatung innerhalb von zwei Wochen nach der Antragsstellung durchführen. Alternativ kann die Pflegekasse auch einen Beratungsschein ausstellen, der bei autorisierten Pflegeberatungen eingelöst werden kann. Der Pflegeberater kann mittels dieses Beratungsscheins seine Leistungen anschließend direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Auch in diesem Fall muss das Beratungsgespräch innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung erfolgen. Durch diese Gesetzeserweiterung soll sichergestellt werden, dass Pflegebedürftige und auch deren Angehörige kurzfristig Hilfeleistungen in Anspruch nehmen können.